Verfasst am 17. 01. 2012
In Bezug auf unseren Blogartikel „Mindestentgelt in Stelleninseraten; unternehmensinterne Einkommensberichte“ wurde mit dem 1.3.2011 das Gleichbehandlungsgesetz novelliert, um damit die Einkommensdiskriminierung zwischen Frauen und Männern zu bekämpfen. Seitdem gilt unter anderem die Pflicht, in Stelleninseraten das kollektivvertragliche Mindestentgelt anzuführen. Diese gesetzliche Regelung gilt für all jene Ausschreibungen von Arbeitsplätzen in Österreich, für die ein Mindestgehalt vorgesehen ist (gesetzlich, Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung, Betriebsvereinbarung). Lesen Sie mehr…
Verfasst am 10. 01. 2012
Künftig wird die Abwicklung zur Vergütung von Privatarzt-Rechnungen, Spitalsrechnungen oder Rezepte für privat bezahlte Medikamente erheblich erleichtert. Nun genügt es, die als PDF eingescannten Rechnungen online (in dem persönlichen Portal) einzureichen.
Die neuen Funktionen des Online-Vergütungs-Tools beinhalten:
- Mitverfolgung des Erledigungsstatus
- Einsehen von sämtlichen Vergütungen ab 2007
- Einreichung von Rechnungen von mitversicherten Angehörigen
- Anzeige eines unverbindlichen Vergütungsbetrages
- Erweiterter Bearbeitungsstatus – rasch ersichtlich, ob z.B. für die Erledigung notwendige Dokumente fehlen
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Verfasst am 4. 01. 2012
Das BMF informiert über die vom EZB-Rat am 11. Dezember 2011 beschlossene Herabsetzung des Basiszinssatzes von 0,88 % auf 0,38 % (Erlass vom 12. Dezember 2011, GZ BMF-010104/0347-IV/2011).
Infolge dieser Herabsetzung des Basiszinssatzes beträgt ab 11. Dezember 2011 der Zinssatz für Stundungszinsen 4,88 %, jener für Aussetzungszinsen 2,38 % und jener für Anspruchszinsen ebenfalls 2,38 %.
Der mit dem AbgÄG 2011 ab 1. Jänner 2012 geschaffene Zinssatz für Berufungszinsen wird ebenfalls 2,38 % betragen.
Verfasst am 3. 01. 2012
Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit für Aufwendungen und Ausgaben ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Daher kommen insbesondere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb in Betracht. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würden grundsätzlich auch in Erwägung kommen, wobei aber angenommen wird, dass in diesem Fall ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und demnach spezielles Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt wird. Ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, muss nach dem Maßstab des typischen Berufsbildes beurteilt werden.
Außerdem muss sich das Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit als unbedingt notwendig erweisen. Dies wird der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen außerhalb seines Wohnungsverbandes kein Arbeitsplatz für die konkrete Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht (z.B. Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Bildhauer, Komponist „Heimbuchhalter“, Teleworker).
Abzugsverbot für:
- Einrichtungsgegenstände, die der Bewohnbarkeit von Räumen dienen (z.B. Stühle, Schreibtische, Lampen, Schränke, Regale, Teppiche, etc.)
- Gegenstände, die eindeutig der Lebensführung dienen (z.B. TV, Bett, etc.)
Abzugsfähigkeit für:
- Typische Arbeitsmittel (z.B. Computer, Kopiergerät, Drucker, EDV-Ausstattung, Telefonanlagen)
Nähere Infos rund um die steuerliche Behandlung eines Arbeitszimmers entnehmen Sie bitte aus unserer Konnex Klienteninfo 3/11. Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere ARTUS-Berater jederzeit gerne zur Verfügung.
Verfasst am 21. 12. 2011
Der EuGH hat entschieden, dass für Portfoliodividenden (< 10% Beteiligung) aus Drittstaaten entweder die Anrechnungs- oder Befreiungsmethode anzuwenden ist. Welche der beiden Methoden allerdings zur Anwendung kommen sollte, war strittig.
Der UFS befand die Anrechnungs- und Befreiungsmethode aus unionsrechtlicher Sicht als gleichwertig und bevorzugte die Befreiungsmethode. Demnach wären auch Portfoliodividenden aus Drittstaaten steuerbefreit.
Die Finanzverwaltung erhob jedoch gegen die Entscheidung des UFS Beschwerde beim VwGH.
Nun veröffentlichte der VwGH seine Entscheidung (Link: VwGH 25.10.2011, 2011/15/0070) bezüglich der Dividendenbesteuerung für Perioden vor 2011. Bei Veranlagungen der vergangenen Perioden unterliegen Portfoliodividenden aus Drittstaaten der vollen Körperschaftsteuerpflicht unter Berücksichtigung der Anrechnungsmethode.
Ist die ausländische Steuer niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer, wird diese angerechnet und die verbleibende Differenz ist von der österreichischen Muttergesellschaft auszugleichen.
Seit dem 1.1.2011 sind Dividenden aus EU-Staaten und Drittstaaten mit Amtshilfeabkommen (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen) in Österreich generell von der Körperschaftsteuer befreit (Lesen Sie dazu auch unseren Konnexartikel in Ausgabe 3/2011).
Verfasst am 20. 12. 2011
In der Bundesabgabenordnung sind derzeit nur Zinsen im Zusammenhang mit einer Berufung (Aussetzungszinsen) geregelt. Diese fallen an, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Abgabe beantragt wurde und die Berufung erfolglos bleibt.
Wurde die Abgabe bereits entrichtet und erweist sich die bezahlte Abgabe im Berufungsverfahren als rechtswidrig, so hat der Steuerpflichtige ab 1.1.2012 die Möglichkeit, Berufungszinsen gemäß § 205a BAO zu beantragen.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Berufungszinsen gem. § 205a BAO :
- Die Abgabe wurde bereits entrichtet
- Die Höhe der bereits entrichteten Abgaben hängt von der Berufung ab
- die Abgabe wird infolge der Berufung herabgesetzt
- Antrag des Steuerpflichtigen
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zur Verzinsung des Herabsetzungsbetrages. Der Zinszeitraum läuft ab Entrichtung der Abgabe bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheides mit der Herabsetzung der Abgabe. Der Zinssatz beträgt jährlich 2 % über dem Basiszinssatz, wobei Zinsbeträge unter 50 Euro nicht festgesetzt werden (Bagatellgrenze).
Die Zinsen sind nur dann festzusetzen, wenn ein Bescheid in jenen Punkten angefochten wird, in denen er vom zugrundeliegenden Antrag abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt. Die Berufungszinsen sind mit dem Abgabenbescheid festzusetzen.
Verfasst am 19. 12. 2011
Nicht als Betriebsausgabe iSd § 20 EStG absetzbar waren bereits bisher:
- Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht sind
- Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 sind künftig weiters nicht als Betriebsausgabe gemäß § 20 EStG abzugsfähig:
- Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden
- Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz
- Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion)
Argumentiert wird, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen sowohl deren Pönalcharakter als auch ihre präventive Wirkung unterlaufen würde.
Die Bestimmung trat mit 2.8.2011 in Kraft.
Folgende Änderungen ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage:
- Organstrafmandate sind ab 2.8.2011 nicht mehr absetzbar
- Geldbußen bei Wettbewerbsrechtsverstößen: Der Abschöpfungsteil ist weiterhin absetzbar aber nur, wenn er gesondert ausgewiesen wird
- Konventionalstrafen gelten als Schadenersatz und sind als solcher absetzbar
Verfasst am 19. 12. 2011
Ab 1. Jänner 2012 wird die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zur Gesundheitsversicherung. In Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft wird das Vorsorgeprogramm „Selbstständig Gesund“ ins Leben gerufen.
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Verfasst am 16. 12. 2011
Zinseinkünfte, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie Derivaten zählen sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen (privaten) Bereich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in der Regel durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt-Abzug).
Bei natürlichen Personen gilt die Einkommensteuer mit dem KESt-Abzug als abgegolten (Endbesteuerung). Somit müssen in der Einkommensteuererklärung keine weiteren Angaben getätigt werden.
Bei juristischen Personen und Körperschaften unterliegen die Kapitaleinkünfte ebenso der Besteuerung – diese müssen die Zinserträge aber in der Steuererklärung anführen. Damit es jedoch zu keiner doppelten Besteuerung der Zinserträge kommt, wird die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer (KÖSt) angerechnet. (Die KESt wirkt wie eine Vorauszahlung auf die KÖSt)
Um die daraus entstehenden organisatorischen Nachteile zu vermeiden, können juristische Personen eine sog. Befreiungserklärung bei ihrem Kreditinstitut gemäß § 94 Z 5 EStG abgeben. Dabei wird schriftlich erklärt, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.
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Vorteile MIT Befreiungserklärung
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Nachteile OHNE Befreiungserklärung
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| - Liquiditätsvorteil (Zinsen)
- geringerer Buchhaltungsaufwand |
- Liquiditätsnachteil
- höherer Buchhaltungsaufwand
- Berücksichtigung bei KÖSt-Rückstellung
- Berücksichtigung bei KÖSt Erklärung |
Die Befreiungserklärung ist nicht fristgebunden und kann jederzeit eingereicht werden. Sinnvoll wäre es allerdings schon in der Gründungsphase, allenfalls nach der Erteilung der Steuernummer, eine Befreiungserklärung bei der Bank abzugeben, da durch die Einzahlung des Stammkapitals jedenfalls KESt anfallen wird. Eine Kopie der Befeiungserklärung ist auch dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die ARTUS-Berater jederzeit gerne zur Verfügung!
Verfasst am 15. 12. 2011
Das Bundesministerium für Finanzen informierte in einem Newsletter:
Aufgrund umfangreicher Arbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses der Finanzverwaltung stehen mehrere IT-Verfahren zum Jahreswechsel zeitweise nicht zur Verfügung.
Konkret:
- 29. Dezember 2011 bis 4. Jänner 2012
Es können keine Rückzahlungen und Verarbeitungen von Steuererklärungen erfolgen!
Beeinträchtigungen des FinanzOnline werden auf der Startseite bekanntgegeben.
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