Besteuerung von Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen

Verfasst am 23. 06. 2010

Gerade in der Sommerzeit nutzen viele ihre Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen, um damit ihre Urlaubsflüge zu “bezahlen”.

Der VwGH hat nun in einem Erkenntnis festgestellt, dass eine Steuerpflicht für die private Verwendung von Bonusmeilen erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung entsteht und dass der Vorteil, der in diesem Fall ja von dritter Seite eingeräumt wird, nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Vielmehr muss der Dienstnehmer den Sachbezug in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Liegen keine sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vor, kann dafür der Veranlagungsfreibetrag in Höhe von EUR 730 genützt werden. Lohnnebenkosten fallen nicht an.

Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass diese Bonusmeilen, wenn sie privat genutzt werden dürfen, lohnsteuerpflichtig seien und somit auch den Lohnnebenkosten unterliegen würden. Bei der Gehaltsabrechnung wäre spätestens bei der Lohnverrechnung im Dezember ein Sachbezug in Höhe von pauschal 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (wie beispielsweise Flüge oder Hotelzimmer), zu berücksichtigen. Bislang gibt es noch keine Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Entscheidung.

Zu beachten ist allerdings, dass die private Verwendung von Bonusmeilen trotz der Lohnsteuerfreiheit grundsätzlich der Sozialversicherung unterliegt.

Wir halten Sie jedoch zu diesem Thema gerne auf dem Laufenden.

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  1. Neuerung bei der Besteuerung von Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen » Der ARTUS Steuer Blog meint:

    [...] in unserem Artikel „ Besteuerung von Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen“ vom 23. Juni 2010 berichtet, wurde die Auffassung, dass Bonusmeilen, die privat genutzt werden, [...]

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