ad Sparpaket 2012 – Begutachtungsentwurf Stabilitätsgesetz 2012

Verfasst am 22. 02. 2012

Am 20.2.2012 wurde der Begutachtungsentwurf für das Sparpaket 2012 als „Stabilitätsgesetz 2012“ veröffentlicht. Sie finden diesen samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung unter diesem Link.

Wie in vielen Medien bereits publiziert, ist ein sehr enger Zeitplan vorgesehen. Dieser Begutachtungsentwurf ist an die einschlägigen Kammern und Organisationen mit einer Begutachtungsfrist bis zum 27.2.2012 versendet worden. Die Verabschiedung im Nationalrat soll bis zum 28.3.2012, das Inkrafttreten hinsichtlich des Einkommensteuergesetzes mit 01.4.2012 erfolgen.

Ob das mit dem Stabilitätsgesetz 2012 geplante Steueraufkommen (siehe Link) realistisch ist oder doch überschätzt wird, bleibt abzuwarten.

Wir halten Sie jedenfalls auf dem Laufenden und stehen auch für Ihre Fragen sehr gerne zur Verfügung.

Sparpaket

Verfasst am 14. 02. 2012

Vergangenen Freitag wurden die Maßnahmen zur Steuerreform präsentiert. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen übersichtlich zusammengefasst. >> Was bedeutet das neue Steuerpaket konkret für SIE?

Änderungen seitens der Regierung sind noch zu erwarten. Wir halten Sie darüber natürlich auf dem Laufenden.

Latest News Februar

Verfasst am 6. 02. 2012

In der Februar-Ausgabe unserer Latest NEWS informieren wir Sie über folgende fachliche und aktuelle Themen:

  • Kassenrichtlinie 2012
    Erfüllt Ihr Kassensystem die erforderlichen Kriterien? In der neuen Kassenrichtlinie wird die aktuelle Gesetzeslage näher erklärt. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und erläutert, welche Grundaufzeichnung zu führen sind. Weiters werden die unterschiedlichen Typen von Kassensystemen näher beschrieben. …mehr   

 

  • Betriebsausgabenpauschalierung
    Pauschalierung auch im ersten Unternehmensjahr möglich. Die Pauschalierung stellt eine vereinfachte Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Sie darf in Anspruch genommen werden, wenn: …mehr

   

  • Senkung: Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen
    Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt. Mit Wirkung seit 14.12.2011 beträgt er nun 0,38 % (vorher: 0,88 %). …mehr

 

  • Änderungen bei der Einkommensteuer im Jahr 2012
    Diverse Neuerungen für Alleinverdiener ohne Kinder und Pensionisten. …mehr

Sie haben Fragen zu einzelnen Themen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

16.2.2012 – Workshop: Neuerungen in der Personalverrechnung 
Änderungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht ab 2012 sowie wichtige Tipps für die Anwendung in der täglichen Praxis …mehr

>> Folder herunterladen

High School Kosten – Außergewöhnliche Belastung?

Verfasst am 3. 02. 2012

Der UFS hat seine Entscheidung  betreffend folgenden Sachverhalt veröffentlicht:

Ein Kind besucht eine amerikanische High School im Rahmen eines interkulturellen und staatlich anerkannten einjährigen Schüleraustauschprogramms. Ein Elternteil wollte die Kosten, die daraus erwuchsen, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. 

(weiterlesen…)

Latest News Jänner

Verfasst am 6. 01. 2012

In der Jänner-Ausgabe unserer Latest NEWS informieren wir Sie über folgende fachliche und aktuelle Themen:

  • Neues UVA-Formular 2012
    Neu: Die Umsatzsteuervoranmeldung wird ab 2012 maschinell gelesen. …mehr
  • Rechtsformwahl: Personengesellschaft
    Die Gründung einer Personengesellschaft ist einfach und günstig. Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben wollen, so können sie dies als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft. …mehr
  • Zinsengutschrift vom Finanzamt
    Neu seit 1.1.2012: Berufungszinsen. Steuerpflichtige können ab 1.1.2012 eine Zinsengutschrift vom Finanzamt erhalten. Diese Zinsen tragen den Namen Berufungszinsen. …mehr
  • GmbH kauft Porsche
    Verdeckte Gewinnausschüttung oder fremdübliche Entlohnung? Kauft eine GmbH einen Porsche und stellt ihn dann seinem geschäftsführenden Gesellschafter zur privaten Nutzung zur Verfügung, kann

    • eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die Geschäftsführer-Tätigkeit vorliegen. Ist das nicht der Fall, wird
    • eine Form der verdeckten Gewinnausschüttung anzunehmen sein. …mehr

Sie haben Fragen zu einzelnen Themen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Das häusliche Arbeitszimmer – steuerliche Aspekte

Verfasst am 3. 01. 2012

Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit für Aufwendungen und Ausgaben ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Daher kommen insbesondere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb in Betracht. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würden grundsätzlich auch in Erwägung kommen, wobei aber angenommen wird, dass in diesem Fall ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und demnach spezielles Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt wird. Ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, muss nach dem Maßstab des typischen Berufsbildes beurteilt werden.

Außerdem muss sich das Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit als unbedingt notwendig erweisen. Dies wird der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen außerhalb seines Wohnungsverbandes kein Arbeitsplatz für die konkrete Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht (z.B. Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Bildhauer, Komponist „Heimbuchhalter“, Teleworker).

Abzugsverbot für:

  • Einrichtungsgegenstände, die der Bewohnbarkeit von Räumen dienen (z.B. Stühle, Schreibtische, Lampen, Schränke, Regale, Teppiche, etc.)
  • Gegenstände, die eindeutig der Lebensführung dienen (z.B. TV, Bett, etc.)

Abzugsfähigkeit für:

  • Typische Arbeitsmittel (z.B. Computer, Kopiergerät, Drucker, EDV-Ausstattung, Telefonanlagen)

Nähere Infos rund um die steuerliche Behandlung eines Arbeitszimmers entnehmen Sie bitte aus unserer Konnex Klienteninfo 3/11. Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere ARTUS-Berater jederzeit gerne zur Verfügung.

VwGH – keine Steuerbefreiung für Portfoliodividenden aus Drittstaaten bis zur Veranlagung 2010

Verfasst am 21. 12. 2011

Der EuGH hat entschieden, dass für Portfoliodividenden (< 10% Beteiligung) aus Drittstaaten entweder die Anrechnungs- oder Befreiungsmethode anzuwenden ist. Welche der beiden Methoden allerdings zur Anwendung kommen sollte, war strittig.

Der UFS befand die Anrechnungs- und Befreiungsmethode aus unionsrechtlicher Sicht als gleichwertig und bevorzugte die Befreiungsmethode. Demnach wären auch Portfoliodividenden aus Drittstaaten steuerbefreit.

Die Finanzverwaltung erhob jedoch gegen die Entscheidung des UFS Beschwerde beim VwGH.

Nun veröffentlichte der VwGH seine Entscheidung (Link: VwGH 25.10.2011, 2011/15/0070) bezüglich der Dividendenbesteuerung für Perioden vor 2011. Bei Veranlagungen der vergangenen Perioden unterliegen Portfoliodividenden aus Drittstaaten der vollen Körperschaftsteuerpflicht unter Berücksichtigung der Anrechnungsmethode.

Ist die ausländische Steuer niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer, wird diese angerechnet und die verbleibende Differenz ist von der österreichischen Muttergesellschaft auszugleichen.

Seit dem 1.1.2011 sind Dividenden aus EU-Staaten und Drittstaaten mit Amtshilfeabkommen (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen) in Österreich generell von der Körperschaftsteuer befreit (Lesen Sie dazu auch unseren Konnexartikel in Ausgabe 3/2011).

Berufungszinsen gemäß § 205a BAO ab 1. Jänner 2012

Verfasst am 20. 12. 2011

In der Bundesabgabenordnung sind derzeit nur Zinsen im Zusammenhang mit einer Berufung (Aussetzungszinsen) geregelt. Diese fallen an, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Abgabe beantragt wurde und die Berufung erfolglos bleibt.

Wurde die Abgabe bereits entrichtet und erweist sich die bezahlte Abgabe im Berufungsverfahren als rechtswidrig, so hat der Steuerpflichtige ab 1.1.2012 die Möglichkeit, Berufungszinsen gemäß § 205a BAO zu beantragen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Berufungszinsen gem. § 205a BAO :

  • Die Abgabe wurde bereits entrichtet
  • Die Höhe der bereits entrichteten Abgaben hängt von der Berufung ab
  • die Abgabe wird infolge der Berufung herabgesetzt
  • Antrag des Steuerpflichtigen

Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zur Verzinsung des Herabsetzungsbetrages. Der Zinszeitraum läuft ab Entrichtung der Abgabe bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheides mit der Herabsetzung der Abgabe. Der Zinssatz beträgt jährlich 2 % über dem Basiszinssatz, wobei Zinsbeträge unter 50 Euro nicht festgesetzt werden (Bagatellgrenze).

Die Zinsen sind nur dann festzusetzen, wenn ein Bescheid in jenen Punkten angefochten wird, in denen er vom zugrundeliegenden Antrag abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt. Die Berufungszinsen sind mit dem Abgabenbescheid festzusetzen.

AbgÄG 2011: Strafen sind künftig steuerlich nicht absetzbar!

Verfasst am 19. 12. 2011

Nicht als Betriebsausgabe iSd § 20 EStG absetzbar waren bereits bisher:

  • Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht sind
  • Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 sind künftig weiters nicht als Betriebsausgabe gemäß § 20 EStG abzugsfähig:

  • Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden
  • Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz
  • Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion)

Argumentiert wird, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen sowohl deren Pönalcharakter als auch ihre präventive Wirkung unterlaufen würde.

Die Bestimmung trat mit 2.8.2011 in Kraft.

Folgende Änderungen ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage:

  • Organstrafmandate sind ab 2.8.2011 nicht mehr absetzbar
  • Geldbußen bei Wettbewerbsrechtsverstößen: Der Abschöpfungsteil ist weiterhin absetzbar aber nur, wenn er gesondert ausgewiesen wird
  • Konventionalstrafen gelten als Schadenersatz und sind als solcher absetzbar

Achtung Kapitalgesellschaften: KESt-Befreiungserklärung nicht vergessen!

Verfasst am 16. 12. 2011

Zinseinkünfte, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie Derivaten zählen sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen (privaten) Bereich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in der Regel durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt-Abzug).

Bei natürlichen Personen gilt die Einkommensteuer mit dem KESt-Abzug als abgegolten (Endbesteuerung). Somit müssen in der Einkommensteuererklärung keine weiteren Angaben getätigt werden.

Bei juristischen Personen und Körperschaften unterliegen die Kapitaleinkünfte ebenso der Besteuerung – diese müssen die Zinserträge aber in der Steuererklärung anführen. Damit es jedoch zu keiner doppelten Besteuerung der Zinserträge kommt, wird die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer (KÖSt) angerechnet. (Die KESt wirkt wie eine Vorauszahlung auf die KÖSt)

Um die daraus entstehenden organisatorischen Nachteile zu vermeiden, können juristische Personen eine sog. Befreiungserklärung bei ihrem Kreditinstitut gemäß § 94 Z 5 EStG abgeben. Dabei wird schriftlich erklärt, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

Vorteile MIT Befreiungserklärung

Nachteile OHNE Befreiungserklärung

-          Liquiditätsvorteil (Zinsen)

-          geringerer Buchhaltungsaufwand

-    Liquiditätsnachteil

-    höherer Buchhaltungsaufwand

-    Berücksichtigung bei KÖSt-Rückstellung

-    Berücksichtigung bei KÖSt Erklärung

Die Befreiungserklärung ist nicht fristgebunden und kann jederzeit eingereicht werden. Sinnvoll wäre es allerdings schon in der Gründungsphase, allenfalls nach der Erteilung der Steuernummer, eine Befreiungserklärung bei der Bank abzugeben, da durch die Einzahlung des Stammkapitals jedenfalls KESt anfallen wird. Eine Kopie der Befeiungserklärung ist auch dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die ARTUS-Berater jederzeit gerne zur Verfügung!

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