Pensionsrückstellung / Wertpapierdeckung

Verfasst am 6. 07. 2011

Jene Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückstellung vom Arbeitgeber angekauft wurden, bilden gemäß § 11 BPG (Betriebspensionsgesetz) eine Sondermasse im Insolvenzfall des Arbeitgebers.

Im Konkursfall muss aber eine eindeutige Zuordnung der im Depot vorhandenen Wertpapiere zur Deckung der Pensionsrückstellung möglich sein, sonst kommt eine vorrangige Befriedigung gemäß § 11 BPG nicht in Betracht (siehe 8ObA14/10g vom 26.04.2011). Es empfiehlt sich daher, die für die Bedeckung der Pensionsrückstellung angeschafften Wertpapiere zu Gunsten der jeweiligen Arbeitnehmer separat zu verpfänden.

Dieser Artikel wurde verfasst von:
Dr. Roger Emmett
, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für betriebliche Vorsorgeeinrichtungen und betriebliches Pensionswesen, Pensionskassen (www.emmett.at)

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