Sicheres Reisen mit der “e-card” im Gepäck gewährleistet!

Verfasst am 1. 08. 2011

Was passiert, wenn man im Ausland krank wird oder einen Unfall hat? Zunächst muss zwischen den verschiedenen Urlaubsdestinationen unterschieden werden:

Urlaub in der EU, einem anderen EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz

Hat man in einem dieser Staaten einen Unfall oder eine Erkrankung, ist eine Heilbehandlung durch die ausländischen Vertragseinrichtungen auf Kosten der österreichischen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) garantiert. Davon ausgenommen ist ein eventuell zu zahlender ausländischer Selbstbehalt.

Dies setzt voraus, dass man eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte besitzt. Diese befindet sich auf der Rückseite der „e-card“. Sie ermöglicht die gleiche medizinische Betreuung, wie sie für die Bevölkerung des Urlaubslandes vorgesehen ist. Die Karte ist am Urlaubsort direkt dem Arzt oder dem Spital vorzulegen.

Wenn man keine Europäische Krankenversicherungskarte hat oder wenn kein Vertragspartner eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers zur Verfügung steht, müssen die Kosten der Heilbehandlung selbst bezahlt werden. Die Rechnung kann nach der Rückkehr bei der heimischen SVA zum Kostenersatz eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Rechnungen mit einem „Saldierungsvermerk“ (z.B. Betrag in bar erhalten) versehen und die Leistungen detailliert aufgelistet sind.

 

Urlaub in einem Staat außerhalb des EWR und der Schweiz mit Sozialversicherungsabkommen

Derzeit hat Österreich mit folgenden Staaten ein Abkommen im Bereich der Krankenversicherung: Bosnien/Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Türkei. Statt der Europäischen Krankenversicherungskarte stellt die SVA in diesen Fällen ein für den jeweiligen Staat gültiges Formular aus, mit dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden können. Das Formular ist zumeist vor Beginn der ärztlichen Behandlung dem ausländischen Krankenversicherungsträger vorzulegen.

 

Urlaub in einem Staat außerhalb des EWR und der Schweiz ohne Sozialversicherungsabkommen

Bei Unfall bzw Erkrankung in einem Staat, mit dem kein Abkommen besteht, müssen die Behandlungskosten selbst bezahlt werden. Die Rechnungen können bei der heimischen SVA zur Vergütung eingereicht werden. Diese erfolgt nach Tarifen für eine private, im Inland bezogene Heilbehandlung. Die Rechnungen müssen mit einem „Saldierungsvermerk“ versehen und die Leistungen detailliert angeführt werden. Fremdsprachige Rechnungen müssen gut lesbar sein und einen deutlichen Stempelaufdruck der Behandlungsstelle enthalten.

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  1. Im Urlaub krank – Was ist zu beachten? » Der ARTUS Steuer Blog meint:

    [...] Leistungen in Anspruch nehmen, die medizinisch notwendig sind. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Sicheres Reise mit der „e-card“ im Gepäck gewährleistet!” vom [...]

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