Vorsteuererstattungsverfahren ab 2010
Verfasst am 15. 02. 2010
Bisher gab es oft erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Durchführung der Erstattung ausländischer Vorsteuern. Nicht selten dauerte es Jahre, bis die Vorsteuern tatsächlich rückvergütet wurden. Das Verfahren wurde daher für in der EU ansässige Unternehmer neu geregelt.
Einige Eckpunkte des neuen Verfahrens:
- Elektronischer Antrag: Die schriftlichen Anträge werden durch ein elektronisches Verfahren ersetzt (Der Antrag erfolgt entweder über uns als steuerlicher Berater oder auch über www.finanzonline.at).
- Belege: Grundsätzlich müssen die Originalbelege nicht mehr eingereicht werden, allerdings können die einzelnen Mitgliedstaaten die Vorlage von Rechnungskopien oder Originalrechnungen anfordern.
- Mindesthöhe der Vorsteuern: Umfasst der Erstattungszeitraum ein Jahr, so beträgt der Mindestbetrag pro Land € 50, bei einem Zeitraum von drei Monaten müssen mind. € 400 an Vorsteuern angefallen sein. Bei Vorsteuerbeträgen unter € 400 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die neue Mindesthöhe ist einheitlich für jedes einzelne Land.
- Fristen: Die Einreichungsfrist läuft bis 30.9. des Folgejahres. Neu ist die Erledigungsfrist von 4 Monaten mit Verlängerung auf 8 Monate, wenn zusätzliche Informationen verlangt werden. Bei verspäteter Rückzahlung steht dem Antragsteller eine Säumnisgutschrift zu.
Die Regelungen über die Vorsteuer-Erstattung gelten erstmals für Anträge, die ab dem 1.1.2010 gestellt werden. Nicht entscheidend ist der Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht. Demzufolge ist das neue Verfahren erstmals auf Anträge betreffend das Jahr 2009 anzuwenden. Das neue Erstattungsverfahren gilt allerdings nur für Unternehmer aus der EU. Für Unternehmer aus Drittstaaten bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Gerne können Sie mich bei Fragen kontaktieren.













Freue mich sehr das Verfahren für in der EU ansässige Unternehmer neu geregelt wurde und hoffe das alles besser funktionieren wird.